Statuten
Die Statuten bilden die Grundlage der Organisation unseres Vereines. Die Gestaltung der Organisation steht den Gründerinnen/den Gründern des Vereins im Rahmen der Gesetze frei. (Stand vom 30.12.2018)
Art.1: Name, Sitz, Dauer & Rechtssubjekt
Es besteht der Verein welcher in deutscher Sprache die Vereinsbezeichnung "baubiologie südtirol“ und in italienischer Sprache die Vereinsbezeichnung "bioedilizia sudtirolo“ führt (nachfolgend kurz Verein genannt).
Der Verein hat seinen Sitz beim Vorsitzenden, sofern nicht ein anderer Sitz vom Vorstand bestimmt wird.
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
1.4 Rechtssubjekt
Es handelt sich um einen Verein mit Sprachgruppen übergreifender Tätigkeit in Südtirol. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und gilt im Sinne von Artikel 36 und ff. des italienischen Zivilgesetzbuches als nicht gewerbliche Körperschaft.
Art. 2: Zweck & Aufgabe des Vereins
2.1 Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss jener Personen, Firmen, Verbände und Institutionen, die am gesunden und ökologischen Bauen, Wohnen und Arbeiten interessiert sind. Er bezweckt die ganzheitliche Sichtweise der Bereiche: Umwelt – Mensch – Wohnen – Arbeiten. Diese Sichtweise bildet auch die Basis aller Aktivitäten des Vereins. Der Verein vertritt auf wissenschaftlicher, technischer, handwerklicher und ideeller Ebene die Interessen der Vereinsmitglieder und allgemein die Belange der Baubiologie.
2.2 Aufgaben
Zu den konkreten Aufgaben des Vereins gehören:
Art 3: Finanzierung & Vermögen
3.1 Finanzierung
Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel aus:
3.2 Vermögen
Das Vereinsvermögen setzt sich aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern zusammen, die der Verein durch Kauf oder Schenkung erwirbt. Die beweglichen Güter werden in einer Inventarliste erfasst. Das Verleihen von Geräten an Mitglieder ist in der Geschäftsordnung geregelt. Sämtliche Einnahmen, Reserven und .berschüsse sind für die statutarischen Zwecke des Vereins zu verwenden und dürfen weder direkt noch indirekt unter den Mitgliedern verteilt werden.
Art. 4: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung (Finanzbericht und Vermögensrechnung) müssen innerhalb April des darauf folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 5: Mitgliedschaft
Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Eine zeitlich befristete Mitgliedschaft ist nicht möglich. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die von der Vollversammlung festgelegt werden, nicht übertragbar sind und nicht aufgewertet werden.
5.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können neben den Baubiologen alle werden, die am gesunden und ökologischen Bauen, Wohnen und Arbeiten interessiert sind.
5.2 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben.
Art. 6: Rechte & Pflichten der Mitglieder
6.1 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen und Vorschläge, bzw. Anträge zur Vereinstätigkeit einzubringen. Sie haben die Pflicht, die Statuten einzuhalten, die Beschlüsse der Organe zu respektieren, die Interessen des Vereins zu fördern und den jährlichen Mitgliedsbeitrag termingerecht zu entrichten.
6.2 Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben das Recht, zu allen Versammlungen und Veranstaltungen eingeladen zu werden. Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht in der Vollversammlung. Vom jährlichen Mitgliedsbeitrag sind sie befreit.
Art. 7: Erwerb der Mitgliedsschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern, welche schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Nichtaufnahme muss begründet werden. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 8: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
8.1 Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
8.2 Streichung
Ein Mitglied, welches trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr nicht entrichtet, wird zum 31.12. automatisch aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
8.3 Ausschluss
Bei schweren Verstößen gegen die Statuten oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane können Mitglieder (nach einer schriftlichen Ermahnung) vom Vorstand mit der Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dagegen kann das Mitglied Einspruch bei der Vollversammlung einlegen. Mitglieder, welche freiwillig austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung geleisteter Beiträge.
Art. 9: Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder und die Vereinsorgane (Vorstand und Rechnungsrevisoren) arbeiten ehrenamtlich. Den Mitgliedern der Vereinsorgane werden keine Sitzungsgelder ausbezahlt. Die dokumentierten Spesen werden hingegen vergütet. Die Einzelheiten der Spesenvergütung sind in der Geschäftsordnung geregelt. Andere Leistungen wie z.B. Vorträge oder Projektarbeit können, unabhängig davon, ob von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern erbracht, vergütet werden. Die Höhe und die Form der Entschädigungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 10: Vereinsorgane
Im Verein werden die folgenden Organe bestellt:
Art. 11: Die Vollversammlung
11.1 Einberufung
Eine Vollversammlung wird wenigstens einmal im Jahr und zwar innerhalb April einberufen. Außerdem wird dann eine Vollversammlung einberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und mindestens 10 Tage vor dem Termin.
11.2 Aufgaben
In den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung fallen:
11.3 Beschlussfassung
Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. In zweiter Einberufung, welche eine Stunde später angesetzt wird, ist die Vollversammlung bei jeder Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.Die Beschlussfassung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
11.4 Vorsitz
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Vorsitzende und in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.
Art. 12: Der Vorstand
12.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens elf von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand haftet solidarisch und bleibt für zwei Jahre im Amt. Seine Mitglieder sind wiederwählbar.
12.2 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren geheim gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Der Vorstand wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte den/die Vorsitzende und den/die Stellvertreter/in, den Kassier und den Schriftführer. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt der erste Nichtgewählte nach. Sind keine Nachrückenden vorhanden, wird bei der nächsten Vollversammlung das ausgeschiedene Vorstandsmitglied mittels Wahl nachbesetzt. Der Vorstand löst sich auf, wenn, aus welchen Gründen auch immer, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind. In diesem Falle muss innerhalb von 60 Tagen eine Vollversammlung einberufen werden, die den Vorstand neu bestellt. Bis zur Neubestellung des Vorstandes werden die Geschäfte bzw. notwendigen Tätigkeiten von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern erledigt.
12.3 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
12.4 Beschlussfassung
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einem Protokoll festgehalten.
12.5 Einberufung und Vorsitz
Der Vorstand tritt immer dann zusammen, wenn es der/die Vorsitzende oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder für nötig erachten. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Brief, E-Mail, Fax, SMS) mit Angabe der Tagesordnung fünf Tage vor dem Termin. Den Vorsitz führt der Vorsitzende und in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.
Art. 13: Der Vorsitzende
Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein nach innen, gegenüber Dritten und bei Gericht. In seiner Abwesenheit übernimmt der Stellvertreter alle seine Funktionen und Aufgaben. Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter gewisse Aufgaben teilweise oder ständig übertragen, falls dieser damit einverstanden ist. Das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters ist unvereinbar mit der Qualifikation eines entlohnten Angestellten/Mitarbeiters des Vereins.
Art. 14: Die Rechnungsrevisoren
Von der Vollversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Sie müssen nicht Mitglied im Verein sein. Sie überprüfen die Finanzgebarung und die Jahresabschlussrechnung. Sie legen der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 15: Schiedsgericht
In allen Streitfällen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet das Schiedsgericht. Es besteht aus drei Mitgliedern, wovon zwei von den interessierten Parteien bestimmt werden und das dritte vom Vorstand bestimmt wird (aber nicht aus seiner Mitte). Dieses übernimmt den Vorsitz. Das Schiedsgericht hat größte Freiheiten in Bezug auf die Untersuchung und Schiedsspruch, welcher definitiv ist. Zu verhängende Disziplinarmaßnahmen sind im Statut bzw. in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 16: Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens ist die Vollversammlung zuständig. Dazu sind die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Anwesenden erforderlich. Das restliche Vermögen wird im Falle der Auflösung, nach Anhörung des dafür zuständigen Kontrollorganes, einer anderen Non-Profit-Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt. Die Vollversammlung bestellt zu diesem Zweck einen Liquidator.
Art. 17: Regelung laut ZGB
Alles, was in diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird durch die Vorgaben des Zivilgesetzbuches (ZGB), Art. 36 und ff. sowie durch die gesetzlichen Bestimmungen für die nicht gewerblichen Körperschaften, insbesondere jene laut DPR 917/86, Art. 148, geregelt.
Art. 18: Gleichberechtigung der Geschlechter
Die Fassung der vorliegenden Statuten ist der Einfachheit halber nur in männlicher Form gehalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Verein „baubiologie südtirol“ Männer und Frauen in jeder Hinsicht gleichgestellt sind.